Satzung der Meininger Theaterstiftung

Die Genehmigung:
Am 3. Dezember 2003 wurde die Stiftung durch das Thüringer Innenministerium genehmigt und im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.

Die Arbeitsweise:
Die Stiftung bittet um Erhöhung des Stiftungskapitals durch einmalige Zuwendungen oder durch regelmäßige Zuwendungen. Sie erhält auch Zuweisungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Das Grundstockvermögen wird mündelsicher angelegt. Der Nettoertrag wird dem Meininger Theater für seinen Personalhaushalt zur Verfügung gestellt.

Das Grundstockvermögen:
Das Anfangskapital bei Errichtung der Stiftung 2003 betrug 30.000,00 €.

Der Ertrag:

Der Ertrag wird dem Meininger Theater für seinen Personalhaushalt zur Verfügung gestellt.

Das Konto:
Wer das Grundstockvermögen vermehren möchte, der zahle seine Spende bitte auf das Konto der Meininger Theaterstiftung ein:

IBAN: DE 65 8405 0000 1305 0130 90
BIC: HELADEF1RRS (Rhoen-Rennsteig-Sparkasse)

Bei Nachfragen: Schatzmeister Johann-Friedrich Enke, Wilhelm-Külz Str. 1, 99084 Erfurt, Telefon: 0361-78944706, E-Mail:

Die Gemeinnützigkeit:

Wir sind wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke (Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Suhl, StNr. 171/141/23986 vom 16. März 2020 für den letzten Veranlagungszeitraum 2017 bis 2019 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit, weil wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen.

Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen):
Unter Hinweis auf den o.a. Freistellungsbescheid zur Gemeinnützigkeit können Sie Zuwendungen bis zum Betrag von 200,00 € selbst bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Unabhängig davon erhalten aber alle Spender im Februar des Folgejahres unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular einer "Zuwendung an inländische Stiftungen des privaten Rechts" mit der Bestätigung, daß wir die Spende unserem Grundstockvermögen hinzugefügt haben. Das ist steuerrechtlich relevant besonders für die Absetzbarkeit höherer Beträge. Wir versenden bei der Gelegenheit mit gleicher Post auch den Jahresbericht / Stifterbrief und teilen das Ergebnis der Rechnungsprüfung des Vorjahres bzw. des vorvorigen Jahres mit.

Bei Zuwendungen, die uns von Gerichts wegen erreichen, dürfen wir keine Bescheinigung für die Steuer ausstellen, da es sich nicht um Spenden im Sinne der Finanzgesetzgebung handelt. In dem Fall übersenden wir den die Zahlung veranlassenden Gerichten oder Staatsanwaltschaften direkt eine Zahlungsbestätigung zur Entlastung des Einzahlers.

Danksagung:
Danke sagen wir den Freunden und Förderern der Meininger Theaterstiftung.